Zeitungen und Zeitschriften, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden, dürfen auch Jugendliche als Verantwortliche im Sinne des Presserechts (V. i. S. d. P.) benennen. Eine entsprechende Regelung findet sich in allen Presse- bzw. Mediengesetzen der Länder. Will eine Redaktion die gleichen Inhalte online verbreiten, muss sie jedoch einen volljährigen Verantwortlichen im Sinne des Rundfunkrechtes benennen. Ein Umstand, den es zu verändern gilt.

Dazu ist eine Änderung des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien (RStV) nötig. Der regelt, neben dem Telemediengesetz (TMG), wie online erscheinende (Jugend)Medien zu kennzeichnen sind.

Dort heißt es in Paragraf 55 Absatz 2 Satz 3: „Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer (…) 3. voll geschäftsfähig ist (…).“ In Anlehnung bspw. an Artikel 5 Absatz 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) könnte als Satz 4 ergänzt werden: „Satz 3 Nr. 3 gilt nicht für Telemedien, die von Jugendlichen für Jugendliche angeboten werden.“

Auf diesem Weg ließe sich eine Ungleichbehandlung beenden, die schon im Mediendienste-Staatsvertrag, dem Vorgänger des RStV, enthalten war. Eine Ungleichbehandlung, die sowohl mit Blick auf die Presse- und Rundfunkfreiheit als auch das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes und der Verfassungen der Länder nur schwer zu vertreten ist.

Während eine Ergänzung des RStV leicht formuliert werden kann, ist ihre praktische Umsetzung ungleich schwieriger. Eine Änderung des RStV erfordert die Zustimmung aller Bundesländer. Unmöglich ist das freilich nicht: Erst vor kurzem trat der 20. Staatsvertrag zur Änderung des RStV in Kraft. Nichts desto trotz: Das Vorhaben wäre ein politischer Kraftakt.

Wem das nicht machbar erscheint, der mag sein Glück vor Gericht versuchen. Als Norm des bayerischen Landesrechtes kann jedermann die Unvereinbarkeit von Paragraf 55 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 RStV mit der Verfassung des Freistaates Bayern geltend machen. Das Mittel der Wahl dafür ist die Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Aussichten auf Erfolg: Ungewiss.

Den Jugendmedienverbänden, allen voran der Jugendpresse Deutschland und ihren Mitgliedern, bietet sich das Thema jedenfalls für eine Positionierung geradezu an.