Am 7. November 2020 ist der Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft getreten und hat den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) abgelöst. Dabei wurde in Paragraf 18 Absatz 2 Satz 4 MStV eine Initiative umgesetzt, die zum Ziel hatte, dass auch Jugendliche als verantwortliche Personen für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien benannt werden dürfen, wenn diese für Jugendliche bestimmt sind.

Während Jugendliche ohne weiteres Anbieter von Telemedien sein können, Paragraf 2 Satz 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG), versagte ihnen Paragraf 55 Absatz 2 Satz 3 RStV, sich selbst dafür als Verantwortliche zu benennen, wenn sie diese Telemedien journalistisch-redaktionell gestalten. Das ist etwa dann der Fall, wenn Redakteure PDF-Fassungen von Print-Ausgaben ihrer Schülerzeitung online stellen.

Werden Schülerzeitungen über die Website der Schule angeboten, wurden dort bislang meist Lehrkräfte als Verantwortliche benannt (siehe für Bayern Bekanntmachung vom 12. September 2012, nach wie vor in Kraft). Die neue Rechtslage ermöglicht es, auch jugendliche Schüler*innen als Verantwortliche für bestimmte Teile der Website einer Schule zu benennen, wenn sich diese an Jugendliche richten – beispielsweise im Rahmen der Schülermitverantwortung (SMV).

Auch den Redaktionen reiner Online-Schülerzeitungen, die nicht von der Schule angeboten werden, wird die Erfüllung ihrer medienrechtlichen Informationspflichten so erleichtert oder gar erstmals ermöglicht.

Der Leitfaden „Digitale Schülerzeitung – Schritt für Schritt zum eigenen Online-Auftritt“ berücksichtigt den MStV noch nicht. Für Fragen im Einzelfall empfiehlt sich, sich an die Rechtsberatung für Mitglieder der Landesverbände der Jugendpresse Deutschland e. V. zu wenden.