Durch Bekanntmachung vom 6. März 2026 (BayMBl. Nr. 127) hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Kultusministerium) die „Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen (Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang)“ (konsolidierte Fassung) mit Wirkung zum 1. April 2026 geändert. Damit hat das Kultusministerium in erster Linie Änderungen im Medienrecht nachvollzogen. Auch speziell für Online-Schülerzeitungen in Bayern ergeben sich Änderungen.

Aus dem Telemediengesetz (TMG) wird das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Wegen der umfassende Geltung der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste bzw. Digital Services Act) seit dem 17. Februar 2024 hat Deutschland das TMG duch das DDG abgelöst.

Novellen des Medienstaatsvertrages (MStV)

Seit Inkrafttreten des MStV (wir berichteten) gab es bereits mehrere Novellen, siehe Fortführungsnachweis, Gliederungsnummer 02-33-S.

Online-Schülerzeitungen in Bayern

Von besonderem Interesse sind die Änderungen, die sich auf Online-Schülerzeitungen in Bayern beziehen:

Schulische IT-Infrastruktur und InternetzugangWortlaut bis 31. März 2026Wortlaut ab 1. April 2026
Nr. 4.3 Satz 12Bei Online-Schülerzeitungen handelt es sich um eine Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung.Handelt es sich bei einer Online-Schülerzeitung um eine Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung (Art. 63 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 BayEUG), so ist die Schule letztverantwortlich.
Nr. 4.3 Satz 13Daher ist in diesem Fall die Schule letztverantwortlich.– gestrichen –
Nr. 4.4 Satz 6Weiterführende (rechtliche) Informationen zum Thema „Online-Schülerzeitung“ finden sich unter www.km.bayern.de/epaper/manual_schuelerzeitung/files/assets/basic-html/page-19.html.Weiterführende (rechtliche) Informationen zum Thema „Online-Schülerzeitung“ finden sich unter https://www.km.bayern.de/gestalten/schulleben/schuelerzeitung.

Schülerzeitungen an öffentlichen Schulen in Bayern

Art. 63 BayEUG enthält die gesetzliche Regelung der Schülerzeitung an öffentlchen Schulen in Bayern. Eine wesentliche Unterscheidung ist dabei, ob die Schülerzeitung als Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung (Art. 63 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 BayEUG) oder als als Druckwerk im Sinn des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) erscheint (Art. 63 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 BayEUG). Dieses Wahlrecht ist eine Besonderheit des bayerischen Schulrechts.

Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang: Verbindlichkeit

Online-Schülerzeitungen haben bislang keine vergleichbare gesetzliche Regelung erfahren. Daher kommt der hier besprochenen Bekanntmachung für die Schulgemeinschaft an staatlichen Schulen besondere Bedeutung zu, vgl. Nr. 1 Satz 1 Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang. Für Schulen in kommunaler und privater Trägerschaft hat sie lediglich den Charakter einer Empfehlung, vgl. Nr. 1 Satz 2 Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang. Änderungen der Bekanntmachung sind durch den Fortführungsnachweis, Gliederungsnummer 2010(-K), nachvollziehbar.